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Sie stehen ganz am Anfang Ihrer Stiftungsidee?
Grundsätze guter
Stiftungspraxis Wenn man eine
Stiftung gründen möchte hat man viele Fragen, unabhängig ob es sich um eine
„große“ oder „kleine“ Stiftung handelt. Auch ist die Unterscheidung in eine
selbständige Stiftung oder eine Treuhandstiftung eine rechtliche/organisatorisch
wichtige Frage. Allen potentiellen
Stiftern oder Stiftungen gleich berührt jedoch die Frage, ob
Orientierungsmöglichkeiten vorhanden sind. Oder muss man alles neu selbst
erfinden? Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat dazu Handlungsempfehlungen
entwickelt, die einen Orientierungsrahmen für ein effektives Stiftungsverhalten
ermöglichen sollen. Die dort
entwickelten Grundsätze sollen potentiellen Stiftern,
Stiftungsorganen, Stiftungsverwaltern
und Stiftungsmitarbeitern als Orientierung
dienen. Darüber hinaus soll das Bewusstsein gestärkt werden
Interessenkollisionen zu vermeiden, sowie für gute Transparenz und
Zweckverwirklichung Sorge zu tragen. Die Grundsätze für gemeinwohlorientierte Stiftungen im
materiellen Sinne werden wie folgt definiert I.
Stiftungen ·
Stiftungen
verfolgen vom Stifter bestimmte gemeinwohlorientierte Zwecke, welche in Ihrer
Satzung verankert sind und durch die Erträge aus dem Stiftungsvermögen erfüllt
werden sollen. ·
Stiftungen
haben ein Vermögen, das ihnen grundsätzlich auf Dauer und ungeschmälert zur
Verfügung stehen soll. ·
Stiftungen
haben Organe oder Träger, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des jeweiligen
Stiftungszwecks gewährleisten. ·
Stiftungen
können in unterschiedlichen Rechtsformen verfasst sein (z.B. als rechtsfähige
Stiftung, als Stiftungsgesellschaft und als Stiftungsverein). Auch
treuhänderische Stiftungen erfüllen diesen materiellen Stiftungsbegriff. II.
Grundsätze
guter Stiftungspraxis 1.
Zu
den handelnden Personen Stiftungsorgane,
Stiftungsverwalter und Stiftungsmitarbeiter orientieren sich im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts bei ihrer
Tätigkeit insbesondere nach folgenden Grundsätzen: ·
Sie
verstehen sich als Treuhänder des im Stiftungsgeschäft und in der Satzung
formulierten Stifterwillens. ·
Sie
sind der Satzung verpflichtet und verwirklichen den Stiftungszweck nach bestem
Wissen und Gewissen. ·
Das
in ihrer Obhut gegebene Vermögen ist in seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit zu
erhalten. Das Rechnungswesen bildet die wirtschaftliche Grundlage der Stiftung
zeitnah, vollständig und sachlich richtig ab. Die Verwaltungsausgaben bewegen
sich in einem angemessenen Rahmen. ·
Sie
anerkennen Transparenz als Ausdruck der Verantwortung von Stiftungen gegenüber
der Gesellschaft und als ein Mittel zur Vertrauensbildung. Sie stellen daher
der Öffentlichkeit in geeigneter Weise die wesentlichen inhaltlichen du
wirtschaftlichen Informationen über die Stiftung (insbesondere über den
Stiftungszweck, die Zweckerreichung im jeweils abgelaufenen Jahr, die
Förderkriterien und die Organmitglieder) zur Verfügung. Sie veröffentlichen
ihre Bewilligungsbedingungen und setzen, soweit geboten, unabhängige Gutachter
oder Juroren ein. Gesetzliche Auskunftspflichten werden rasch und vollständig
erfüllt. ·
Die
Mitglieder der Stiftungsorgane handeln informiert, integer und
verantwortungsvoll. Ehrenamtlich tätig Organmitglieder sind trotz ihrer übrigen
Verpflichtungen bereit, die erforderliche Zeit und Sorgfalt für die
Stiftungsarbeit zur Verfügung zu stellen. Mitglieder von Kontroll- und
Beratungsgremien sind grundsätzlich unabhängig von den für die operative
Tätigkeit verantwortlichen Organen und werden von diesen umfassend und
wahrheitsgemäß informiert. ·
Die
Stiftungsorgane sorgen für die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der
Stiftungsprogramme, vor allem im Hinblick auf die Verwirklichung des
Satzungszwecks, die Effizienz des Mitteleinsatzes und im Hinblick auf das
Verhalten gegenüber Fördersuchenden sowie der Öffentlichkeit; sie fördern
entsprechendes Verhalten ihrer Mitarbeiter. ·
Die
Stiftungsorgane von fördernden Stiftungen betrachten fördersuchende als
unverzichtbare Partner zur Verwirklichung der Stiftungszwecke. Anfragen sollen
zeitnah beantwortet werden; über den Fortgang der Antragsbearbeitung sollte
informiert werden. ·
Die
Stiftungsorgane fördern den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit
anderen Stiftungen. 2.
Zur
Vermeidung von Interessenkollisionen Für
Mitglieder der Stiftungsorgane, der Kontroll- und Beratungsgremien und für die
Stiftungsmitarbeiter gilt, dass sich niemand bei seinen Entscheidungen von
eigennützigen Interessen leiten lässt. Insbesondere beachten sie folgende
Grundsätze: ·
Sie
legen de Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt im Einzelfall
unaufgefordert offen und verzichten von sich aus auf eine Beteiligung am
Entscheidungsprozess, wenn dieser ihnen oder einer nahe stehenden Person einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Auch persönliche oder
familiäre Beziehungen zu den Fördersuchenden und zu Dienstleistungsunternehmen
werden offen kommuniziert. ·
Sie
verzichten auf vermögenswerte Vorteile, die ihnen von interessierter Seite
verschafft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verknüpfung von Vorteil und
Gegenleistung nicht unmittelbar oder erst zukünftig zu erwarten ist. Über
unseren Stiftungsverbund sind wir Mitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen. Quelle:
Grundsätze Guter Stiftungspraxis vom Bundesverband Deutscher Stiftung/August
2010 |